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   OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97   

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OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97 (https://dejure.org/1998,6404)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02.12.1998 - 3 S 768/97 (https://dejure.org/1998,6404)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 1998 - 3 S 768/97 (https://dejure.org/1998,6404)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Betreiber von Verkaufsstellen; Rüge ; Verletzung; Rechtsverordnung; Konkurrent; Verkürzung der allgemeinen Ladenschlußzeiten; Antragsbefugnis; Wettbewerbsfreiheit; Teilnahme am Wettbewerb; Staatliche Maßnahme; Unternehmer; Beeinträchtigung in der wirtschaftlichen ...

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 2539
  • NVwZ 1999, 1016 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97
    Diese Ergänzung war notwendig geworden, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, (Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167 ff.) die Verkürzung der allgemeinen Ladenschlußzeiten auf Bahnhöfen zur Versorgung von Reisenden mit Gebrauchswaren nicht auf den nur befristete Ausnahmen ermöglichenden § 23 Abs. 1 Satz 1 LadschlG gestützt werden kann.

    In Anbetracht der Tatsache, daß es für das Gericht nicht auf der Hand liegt, daß die gesamten geltend gemachten Umsatzeinbußen gerade auf die verkürzten Ladenschlußzeiten für die Geschäfte im Leipziger Hauptbahnhof und nicht zumindest auch auf die allgemeine konjunkturelle Entwicklung irn Einzelhandel und die Eröffnung des Einkaufszentrums an sich zurückgeführt werden können, ist damit aber eine mögliche Verletzung der grundgesetzlich geschützten Wettbewerbsfreiheit derzeit ausgeschlossen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167 ff, BayVGH, Urt. v. 30.8.1984, NJW 1985, 1180 [1181]).

    Denn der Antragsgegner hat die angegriffene Ladenschlußänderungsverordnung auf der Grundlage von § 8 Abs. 2 a LadschIG erlassen und sich dabei, wenngleich nur im Ansatz, von sachlichen Erwägungen leiten lassen, ob er dabei den vorgegebenen Mindestinhalt geregelt oder aber mit der festgesetzten Verkaufsfläche in zu beanstandener Weise den erforderlichen Flächenumfang überschritten hat, wäre zwar für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verordnung von Belang; eine willkürliche Ungleichbehandlung ist hierin aber noch nicht zu sehen (vgl. zur Abgrenzung von willkürlicher zu "schlicht" rechtswidriger Vorgehensweise in diesem Zusammenhang BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167 [173 f.]).

  • VGH Bayern, 30.08.1984 - 22 N 84 A.1515
    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97
    Denn unabhängig davon, ob der gesetzgeberische Zweck des Ladenschlußgesetzes weiterhin vorrangig der Arbeitnehmer- oder - wie hier - der Verbraucherschutz ist, dem Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen aber nur eine nachgeordnete, gleichsam reflexartige Wirkung zukommt (so insbesondere Stober, LadschlG, Einführung RdNr. 37 ff), oder aber ob zumindest heute die Gewährleistung von Wettbewerbsneutralität ein weiterer dem Ladenschlußgesetz innewohnender eigenständiger gesetzlicher Zweck ist (so insbesondere Schunder, Das Ladenschlußgesetz - heute, 31 ff.), bietet § 8 Abs. 2 a LadschlG damit noch nicht einen in verwaltungsrechtlichen Verfahren durchsetzbaren Schutz eines Konkurrenten vor gegebenenfalls rechtswidriger Bevorzugung eines Mitkonkurrenten (so aber Schunder aaO, 127 ff, wie hier Stober, LadschlG, § 3 RdNr. 83, Zmarzlik/Roggendorff, LadschlG, § 23 RdNr. 9, insoweit wohl auch übereinstimmend Probant, GewArch 1985, 191 [194]; BayVGH, Urt. v. 30.8.1984, NJW 1985, 1180 f).

    In Anbetracht der Tatsache, daß es für das Gericht nicht auf der Hand liegt, daß die gesamten geltend gemachten Umsatzeinbußen gerade auf die verkürzten Ladenschlußzeiten für die Geschäfte im Leipziger Hauptbahnhof und nicht zumindest auch auf die allgemeine konjunkturelle Entwicklung irn Einzelhandel und die Eröffnung des Einkaufszentrums an sich zurückgeführt werden können, ist damit aber eine mögliche Verletzung der grundgesetzlich geschützten Wettbewerbsfreiheit derzeit ausgeschlossen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 23.3.1982, BVerwGE 65, 167 ff, BayVGH, Urt. v. 30.8.1984, NJW 1985, 1180 [1181]).

  • BVerfG, 09.02.1982 - 1 BvR 698/79

    Verfassungsmäßigkeit der Ladenschlußzeit für Friseurbetriebe

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97
    Daran, daß die Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten im öffentlichen Interesse ermöglichenden Vorschriften des Ladenschlußgesetzes Inhabern einer Verkaufsstelle nicht Schutz vor der - ggf. rechtswidrigen - Begünstigung eines Mitkonkurrenten gewähren, hat sich damit durch die Einfügung von § 8 Abs. 2 a LadschIG nichts geändert (grundlegend zu § 23 LSchlG BVerwG aaO; vgl. zur wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes BVerwG, Urt. v. 5.3.1985, NJW 1985, 2042 f; zum Wettbewerbszweck des Ladenschlußgesetzes allgemein auch BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, BVerfGE 59, 336 [354 f); kritisch hierzu Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 RdNr. 320 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.12.1990 - 1 BvR 935/90

    Zulassung eines privaten entgegen dem Landesrundfunkgesetz nicht im gesamten

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97
    Zu einer Beeinträchtigung der Antragstellerinnen zu 1 bis 6 kann es allenfalls dann kommen, wenn sie durch die staatlichen Maßnahmen in ihrer Fähigkeit, sich als Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, in unerträglichem Maße eingeschränkt bzw. unzumutbar geschädigt werden würden (vgl. hierzu: BVerfG, Beschl. v. 11.12.1990, NJW 1991, 1943 sowie OVG Münster, Urt. v. 22.9.1982, NVwZ 1984, 1522 [1523], Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 RdNr. 65a m.w.N.).
  • BVerwG, 05.03.1985 - 1 C 16.84

    Geldwechselgeschäft - Ladenschlusszeiten - Geldsorten - Waren

    Auszug aus OVG Sachsen, 02.12.1998 - 3 S 768/97
    Daran, daß die Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten im öffentlichen Interesse ermöglichenden Vorschriften des Ladenschlußgesetzes Inhabern einer Verkaufsstelle nicht Schutz vor der - ggf. rechtswidrigen - Begünstigung eines Mitkonkurrenten gewähren, hat sich damit durch die Einfügung von § 8 Abs. 2 a LadschIG nichts geändert (grundlegend zu § 23 LSchlG BVerwG aaO; vgl. zur wettbewerbsrechtlichen Zielsetzung des Ladenschlußgesetzes BVerwG, Urt. v. 5.3.1985, NJW 1985, 2042 f; zum Wettbewerbszweck des Ladenschlußgesetzes allgemein auch BVerfG, Urt. v. 9.2.1982, BVerfGE 59, 336 [354 f); kritisch hierzu Wahl/Schütz in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 42 Abs. 2 RdNr. 320 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 17.03.2011 - 3 B 62/11

    Antragsbefugnis, Normenkontrolle, Ladenöffnung, Konkurrenzschutz, Drittwirkung,

    Dem stehe auch die Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht entgegen, das mit Urteil vom 2. Dezember 1998 (NJW 1999, 2539 = SächsVBl. 1999, 70) entschieden habe, in vergleichbaren Konkurrenzsituationen sei im Bereich des Ladenschlusses die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ausgeschlossen.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Urt. v. 2. Dezember 1998, SächsVBl. 1999, 70 = NJW 1999, 2539), ermöglichen ladenschlussrechtliche Regelungen es den Betreibern von Verkaufsstellen nicht, mit der Rüge einer Verletzung dieser Vorschriften gegen eine Rechtsverordnung vorzugehen, durch die Konkurrenten in den Genuss einer Verkürzung der allgemeinen Ladenschlusszeiten kommen (so auch BayVGH, Urt. v. 30. August 1984, NJW 1985, 1180; NdsOVG, Beschl. v. 26. April 2001, NVwZ-RR 2001, 584).

    Darüber hinaus erfordert die Darlegung der Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten Erläuterungen dazu, dass hoheitliches Handeln zu schweren und unzumutbaren Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Positionen führt (Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Stand Februar 2003, Art. 19 Abs. 4 Rn. 126; SächsOVG, Urt. v. 2. Dezember 1998, NJW 1999, 2539) oder hoheitliches Handeln doch zumindest eine konkrete und greifbare Einschränkung der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit bewirkt (BVerfG, a. a. O.), weil nicht jede und ggf. auch nur reflexhafte Auswirkung auf grundrechtlich geschützte Positionen einen Grundrechtseingriff darstellt.

    Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung, ob an dem im Urteil des Senats vom 2. Dezember 1998 (NJW 1999, 2539) gebildeten Maßstab festzuhalten ist.

  • OVG Bremen, 04.09.2001 - 1 D 307/01

    Ausnahmen von den allgemeinen Ladenschlußzeiten durch Verordnung; Voraussetzungen

    Nach Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (NJW 1999, 2539) ist es ausgeschlossen, daß eine Verordnung zur Verlängerung der Öffnungszeiten von Verkaufsstellen an Bahnhöfen nach § 8 Abs. 2a LSchlG die Rechte von Betreibern konkurrierender Verkaufsstellen verletzen kann.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 25.11.1999 - 2 M 99/99

    Darlegungserfordernis, Bezugnahme, Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel

    Auch wenn man die Gewährleistung der Wettbewerbsneutralität als weiteren dem Ladenschlußgesetz innewohnender Zweck unterstellt (vgl. OVG Bautzen, Urt.v. 02.12.1998 - 3 S 768/97 -, NJW 1999, 2539), könnten die Antragsteller zu 3. bis 5. sich hierauf nicht berufen, da sie durch die Allgemeinverfügung nicht von den erweiterten Ladenöffnungszeiten ausgeschlossen wurden.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 7 MN 1524/01

    Antragsbefugnis; Arbeitsschutz; Berufsfreiheit; Drittschutz; einstweilige

    Nach dieser neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein beachtlicher Grundrechtseingriff unter dem Gesichtspunkt der Wettbewerbsfreiheit zwar nicht erst dann vor, wenn durch die hoheitliche Maßnahme die Fähigkeit des Betroffenen, sich als verantwortlicher Unternehmer wirtschaftlich zu betätigen, beeinträchtigt wird (anders nach wie vor zu § 8 Abs. 2 a LadSchlG OVG Bautzen, Urt. v. 02.12.1998 - 3 S 768/97 -, NJW 1999, 2539); die berufliche Betätigungsfreiheit muss aber jedenfalls in schwerwiegender Weise berührt werden.
  • VG Leipzig, 09.08.1999 - 5 K 1436/99
    Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Allgemeinverfügung unter Verstoß gegen Vorschriften des LadSchlG, die dem Arbeitnehmerschutz und damit auch dem Schutz des Antragstellers dienen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.12.1999, 3 S 768/97; BayVGH, Urt. V. 17.9.1998, GewArch 1999, 170; BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, GewArch 1999, 168), erlassen wurde.
  • VG Dresden, 07.09.1999 - 1 K 2575/99

    Durchführung des Ladenschlußgesetzes hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

    Denn es besteht die Möglichkeit, dass die Allgemeinverfügung unter Verstoß gegen Vorschriften des LadSchlG, die dem Arbeitnehmerschutz und damit auch dem Schutz des Antragstellers dienen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 2.12.1999, 3 S 768/97; BayVGH, Urt. V. 17.9.1998, GewArch 1999, 170; BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, GewArch 1999, 168), erlassen wurde.
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